Abfall Sicherheit
roobpro » professionals manage your riskAbfall und Entsorgung
Seit 2012 sind Abfalltransporte in relativ kleinen Mengen anzeigepflichtig. Dazu muss der Unternehmer ebenfalls seine Sachkunde nachweisen (AbfAEV). Dies betrifft u.U. auch Handwerksbetriebe oder Bauunternehmungen, die pro Jahr mehr als 20 Tonnen Abfall oder mehr als 2 Tonnen gefährlichen Abfall von der Baustelle oder vom Kunden zurück transportieren,
Abfälle zur Beseitigung dürfen gewerbsmäßig nur mit einer Beförderungserlaubnis der zuständigen Behörde eingesammelt oder befördert werden. Erdaushub, Straßenaufbruch oder Bauschutt sind hiervon freigestellt, wenn sie nicht durch Schadstoffe verunreinigt sind. Gefährliche Abfälle zur Verwertung unterliegen bei gewerbsmäßiger Einsammlung oder Beförderung ebenfalls der Erlaubnispflicht. Eine Voraussetzung für die Erteilung der Beförderungserlaubnis ist fachkundiges Leitungspersonal im Betrieb.
Die Zertifizierung als Fachbetrieb für Entsorgung dient nicht nur der Qualitätssicherung im Betrieb und als Qualitätsnachweis gegenüber den Kunden. Sie bietet Unternehmern auch formale Vorteile wie den Wegfall der Beförderungserlaubnispflicht.
Eine Voraussetzung für die Zertifizierung ist der Nachweis der Fachkunde des Personals. Diese Fachkunde besteht aus drei Komponenten.
Abfall-Beauftragter wird man erst mit Bestellung, z. B. durch den Betreiber einer Anlage, in der regelmäßig überwachungsbedürftige Abfälle anfallen. Der Abfall-Beauftragte muss dazu fachkundig sein. Die Tätigkeit als Betriebsbeauftragter ist sowohl in angestellter als auch in externer Position möglich.
Das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
Das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) verlangt in § 59, dass der Arbeitgeber Betriebsbeauftragte für Abfall ernennen muss, das heißt schriftlich beauftragte und dafür geschulte Personen, die den Betreiber beraten und Kontrollfunktionen ausüben. Der Beauftragte erstattet dem Betreiber jährlich einen schriftlichen Bericht über die getroffenen und beabsichtigten Maßnahmen.
Erlaubnispflichtige - gefährliche Abfälle
Die Anzeige- und Erlaubnisverordnung – AbfAEV bestimmt in § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, dass verantwortliche Personen in Betrieben, die gefährliche Abfälle sammeln, befördern, handeln und makeln, über fachliche Kenntnisse verfügen müssen.
Betriebsbeauftragte für Abfall
Um Ihren Aufgaben als Betriebsbeauftragter für Abfall oder als verantwortliche Person in Entsorgungsfachbetrieben und in Betrieben, die gefährliche Abfälle sammeln, befördern, handeln und makeln, gerecht werden zu können, muss Ihr Fachwissen auf aktuellem Stand sein.
Als Gefahrgut bezeichnet man Stoffe, Zubereitungen, (Gemische, Gemenge, Lösungen) und Gegenstände, welche Stoffe enthalten, von denen auf Grund ihrer Natur, ihrer physikalischen oder chemischen Eigenschaften oder ihres Zustandes beim Transport bestimmte Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere für die Allgemeinheit, wichtige Gemeingüter, Leben und Gesundheit von Menschen, Tieren und anderen Sachgütern ausgehen können und die aufgrund von Rechtsvorschriften als gefährliche Güter einzustufen sind.
Zu allen oben genannten Dienstleistungen und Themenbereiche bieten wir auch Seminare und Schulungen an.
Gesetzliche Grundlagen
- Umweltrecht
- Straf- und Ordnungsrecht; Haftungsrecht
- Abfallverzeichnis [AVV]
- Gefahrgutrecht
- Entsorgungsfachbetriebeverordnung
- Abfallbeauftragtenverordnung
- Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV)
- Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV)
- Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
- AbfAEV
- EfbV
- TRGS 520